Rechtsprechung
   FG Münster, 21.05.2019 - 15 K 1914/18 Kg   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,16049
FG Münster, 21.05.2019 - 15 K 1914/18 Kg (https://dejure.org/2019,16049)
FG Münster, Entscheidung vom 21.05.2019 - 15 K 1914/18 Kg (https://dejure.org/2019,16049)
FG Münster, Entscheidung vom 21. Mai 2019 - 15 K 1914/18 Kg (https://dejure.org/2019,16049)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,16049) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Kindergeld - Rückforderung, Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen, Mitteilungspflicht

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 13.09.2018 - III R 19/17

    Billigkeitserlass bei Kindergeldrückforderung

    Auszug aus FG Münster, 21.05.2019 - 15 K 1914/18
    Eine Verletzung der Informationspflichten nach § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG schließt einen Billigkeitserlass aus (vgl. BFH-Urteil vom 13.9.2018 III R 19/17, BFHE 262, 483, BStBl II 2019, 187, Rn. 20 ff. m. w. N.).

    Für denkbare Fälle eines Billigkeitserlasses nimmt der BFH ausdrücklich auf die vorstehend erwähnten finanzgerichtlichen Entscheidungen Bezug (vgl. BFH-Urteil vom 13.9.2018 III R 19/17, BFHE 262, 483, BStBl II 2019, 187, Rn. 20 ff. m. w. N.).

    cc) Nach der Auffassung des erkennenden Senats ist dieser Fall auch nicht mit den den Entscheidungen des BFH vom 13.9.2018 zugrundeliegenden Sachverhalten vergleichbar (III R 19/17, BFHE 262, 483, BStBl II 2019, 187 und III R 48/17, BFHE 262, 488, BStBl II 2019, 189), in denen die kindergeldberechtigten Bezieher von Arbeitslosengeld II die Beendigung der Ausbildung ihrer Kinder verschwiegen haben und damit ihren Mitwirkungspflichten gegenüber den Familienkassen nicht nachkommen sind.

  • FG Münster, 12.12.2016 - 13 K 91/16

    Erlass einer Rückzahlung von Kindergeld in Höhe zuzüglich Säumniszuschlägen

    Auszug aus FG Münster, 21.05.2019 - 15 K 1914/18
    b) Im Rahmen der Einziehung eines Kindergeld-Rückforderungsanspruchs kann nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung eine Anrechnung des Kindergeldes auf Sozialleistungen einen Erlass des Rückforderungsbetrags aus Billigkeitsgründen nach § 227 AO begründen (FG Düsseldorf, Urteile vom 6.3.2014 16 K 3046/13 AO, Sammlung der Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2014, 977, und vom 22.9.2011 16 K 1279/11, EFG 2011, 2176; FG Münster, Urteil vom 12.12.2016 13 K 91/16, Neue Zeitschrift für Familienrecht - NZFam - 2017, 183).

    Ein Billigkeitserlass gemäß § 227 AO ist hiernach in der Regel dann nicht zu versagen, wenn z.B. dem Kindergeldberechtigten die Konsequenzen aus der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses offenbar nicht bewusst waren und zudem die Weitergewährung des Kindergelds (und damit die spätere Rückforderung) auch auf fehlende Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden (Arbeitsamt, Familienkasse und Sozialamt) zurückzuführen gewesen ist, oder aber wenn der Kindergeldberechtigte seine Mitwirkungspflichten vollständig erfüllt hat und die Familienkasse die ungerechtfertigte Kindergeldgewährung durch unsorgfältige Bearbeitung mitverursacht hat, z.B. einen gebotenen Hinweis an den Kindergeldberechtigten vergessen hat (FG Düsseldorf, Urteile vom 6.3.2014 16 K 3046/13 AO, EFG 2014, 977, und vom 22.9.2011 16 K 1279/11, EFG 2011, 2176; FG Münster, Urteil vom 12.12.2016 13 K 91/16, NZFam 2017, 183).

  • BFH, 17.12.2013 - VII R 8/12

    Keine Erstattung der Stromsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit aufgrund

    Auszug aus FG Münster, 21.05.2019 - 15 K 1914/18
    a) Sachlich unbillig ist die Festsetzung bzw. Einziehung einer Steuer nach der Rechtsprechung des BFH, wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Steuer unbillig erscheint (BFH-Urteil vom 17.12.2013 VII R 8/12, BFHE 244, 184, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2014, 428).

    So verhält es sich, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte - im Sinne der begehrten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (BFH-Urteile vom 20.9.2012 IV R 29/10, BFHE 238, 518, BStBl II 2013, 505 und vom 17.12.2013 VII R 8/12, BFHE 244, 184, HFR 2014, 428).

  • FG Düsseldorf, 22.09.2011 - 16 K 1279/11

    Rückforderungsanspruch der Familienkasse wegen zu Unrecht erfolgter

    Auszug aus FG Münster, 21.05.2019 - 15 K 1914/18
    b) Im Rahmen der Einziehung eines Kindergeld-Rückforderungsanspruchs kann nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung eine Anrechnung des Kindergeldes auf Sozialleistungen einen Erlass des Rückforderungsbetrags aus Billigkeitsgründen nach § 227 AO begründen (FG Düsseldorf, Urteile vom 6.3.2014 16 K 3046/13 AO, Sammlung der Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2014, 977, und vom 22.9.2011 16 K 1279/11, EFG 2011, 2176; FG Münster, Urteil vom 12.12.2016 13 K 91/16, Neue Zeitschrift für Familienrecht - NZFam - 2017, 183).

    Ein Billigkeitserlass gemäß § 227 AO ist hiernach in der Regel dann nicht zu versagen, wenn z.B. dem Kindergeldberechtigten die Konsequenzen aus der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses offenbar nicht bewusst waren und zudem die Weitergewährung des Kindergelds (und damit die spätere Rückforderung) auch auf fehlende Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden (Arbeitsamt, Familienkasse und Sozialamt) zurückzuführen gewesen ist, oder aber wenn der Kindergeldberechtigte seine Mitwirkungspflichten vollständig erfüllt hat und die Familienkasse die ungerechtfertigte Kindergeldgewährung durch unsorgfältige Bearbeitung mitverursacht hat, z.B. einen gebotenen Hinweis an den Kindergeldberechtigten vergessen hat (FG Düsseldorf, Urteile vom 6.3.2014 16 K 3046/13 AO, EFG 2014, 977, und vom 22.9.2011 16 K 1279/11, EFG 2011, 2176; FG Münster, Urteil vom 12.12.2016 13 K 91/16, NZFam 2017, 183).

  • FG Düsseldorf, 06.03.2014 - 16 K 3046/13

    Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis durch die Familienkasse bei

    Auszug aus FG Münster, 21.05.2019 - 15 K 1914/18
    b) Im Rahmen der Einziehung eines Kindergeld-Rückforderungsanspruchs kann nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung eine Anrechnung des Kindergeldes auf Sozialleistungen einen Erlass des Rückforderungsbetrags aus Billigkeitsgründen nach § 227 AO begründen (FG Düsseldorf, Urteile vom 6.3.2014 16 K 3046/13 AO, Sammlung der Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2014, 977, und vom 22.9.2011 16 K 1279/11, EFG 2011, 2176; FG Münster, Urteil vom 12.12.2016 13 K 91/16, Neue Zeitschrift für Familienrecht - NZFam - 2017, 183).

    Ein Billigkeitserlass gemäß § 227 AO ist hiernach in der Regel dann nicht zu versagen, wenn z.B. dem Kindergeldberechtigten die Konsequenzen aus der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses offenbar nicht bewusst waren und zudem die Weitergewährung des Kindergelds (und damit die spätere Rückforderung) auch auf fehlende Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden (Arbeitsamt, Familienkasse und Sozialamt) zurückzuführen gewesen ist, oder aber wenn der Kindergeldberechtigte seine Mitwirkungspflichten vollständig erfüllt hat und die Familienkasse die ungerechtfertigte Kindergeldgewährung durch unsorgfältige Bearbeitung mitverursacht hat, z.B. einen gebotenen Hinweis an den Kindergeldberechtigten vergessen hat (FG Düsseldorf, Urteile vom 6.3.2014 16 K 3046/13 AO, EFG 2014, 977, und vom 22.9.2011 16 K 1279/11, EFG 2011, 2176; FG Münster, Urteil vom 12.12.2016 13 K 91/16, NZFam 2017, 183).

  • BSG, 23.08.2011 - B 14 AS 165/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Rückzahlung von

    Auszug aus FG Münster, 21.05.2019 - 15 K 1914/18
    Eine Änderung der Bescheide über die Grundsicherung kommt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht in Betracht (vgl. die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG -, Urteil vom 23.8.2011 B 14 AS 165/10 R, Sozialrecht - SozR - 4-4200 § 11 Nr. 43, die auf § 82 SGB XII übertragbar ist), so dass eine Rückforderung zu einer endgültigen Belastung des Klägers führen würde, ohne dass er einen vergleichbaren Vorteil jemals erhalten hätte.
  • BFH, 20.09.2012 - IV R 29/10

    Keine Unbilligkeit der Mindestbesteuerung, wenn Gewerbesteuermessbetrag auf vom

    Auszug aus FG Münster, 21.05.2019 - 15 K 1914/18
    So verhält es sich, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte - im Sinne der begehrten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (BFH-Urteile vom 20.9.2012 IV R 29/10, BFHE 238, 518, BStBl II 2013, 505 und vom 17.12.2013 VII R 8/12, BFHE 244, 184, HFR 2014, 428).
  • BFH, 21.07.1993 - X R 104/91

    Voraussetzung für den Erlaß von Aussetzungszinsen bei der

    Auszug aus FG Münster, 21.05.2019 - 15 K 1914/18
    Bei der Billigkeitsprüfung müssen hingegen solche Umstände außer Betracht bleiben, die der gesetzliche Tatbestand typischerweise mit sich bringt (BFH-Urteil vom 21.7.1993 X R 104/91, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1994, 597).
  • BFH, 10.10.2001 - XI R 52/00

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 51a Abs. 2; AO 1977 § 163; EStR 1993 R 101 Abs. 1

    Auszug aus FG Münster, 21.05.2019 - 15 K 1914/18
    Wird eine Ermessensentscheidung - wie im Streitfall - im Wege der Verpflichtungsklage begehrt, kann das Gericht die Behörde nur dann gemäß § 101 Satz 1 FGO verpflichten, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn das Ermessen der Behörde dem Sachverhalt nach in der Weise eingeschränkt ist, dass nur eine einzige Entscheidung möglich erscheint (sog. "Ermessensreduzierung auf Null", vgl. etwa BFH-Urteil vom 10.10.2001 XI R 52/00, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 196, 572, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2002, 201).
  • BFH, 07.10.2010 - V R 17/09

    Keine Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen - Verdrängung gesetzten Rechts

    Auszug aus FG Münster, 21.05.2019 - 15 K 1914/18
    Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt in der Regel ebenfalls keine Billigkeitsmaßnahme (BFH-Urteil vom 7.10.2010 V R 17/09, BFH/NV 2011, 865).
  • BFH, 13.09.2018 - III R 48/17

    Billigkeitserlass bei Kindergeldrückforderung; Anrechnung des Kindergelds auf

  • FG Hamburg, 30.03.2021 - 6 K 221/19

    Zuständigkeit für Billigkeitsentscheidungen und Mitwirkungspflichten volljähriger

    d) Der BFH hat mehrfach darauf hingewiesen, dass ein Billigkeitserlass nach § 227 AO gerechtfertigt sein kann, wenn Kindergeld zurückgefordert wird, das bei der Berechnung der Höhe von Sozialleistungen als Einkommen angesetzt wurde, aber eine nachträgliche Korrektur der Leistungen nicht mehr möglich ist (vgl. BFH, Urteile vom 13. September 2018, III R 19/17, BStBl. II 2019, 187; vom 13. September 2018, III R 48/17, BStBl. II 2019, 189; vom 8. November 2018, III R 31/17, BFH/NV 2019, 557 m.w.N.; vgl. auch FG Münster, Urteil vom 21. Mai 2019, 15 K 1914/18 KG, DStRE 2019, 950).

    bb) Vielmehr ist im Billigkeitsverfahren insbesondere das Verhalten des Kindergeldberechtigten, des Sozialleistungsträgers und der Familienkasse zu würdigen und gegeneinander abzuwägen (FG Münster, Urteil vom 21. Mai 2019, 15 K 1914/18 KG, DStRE 2019, 950; FG Bremen, Urteil vom 28. August 2014, 3 K 9/14 (1), EFG 2014, 1944).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht